Vereinssatzung des Anglervereins Nuthe-Elbe-Urstromtal-Seen Gödnitz e. V.
§1 Sitz und Name des Vereins
Der Anglerverein Nuthe-Elbe-Urstromtal-Seen Gödnitz e.V. ist eine Vereinigung von Anglern auf der Grundlage des Gesetzes über Vereinigungen, - Vereinigungsgesetz - vom 21.02.1990.
Er hat seinen Sitz in Gödnitz.
Der Verein führt den Namen: - Anglerverein Nuthe-Elbe-Urstromtal-Seen Gödnitz e. V., kurz Anglerverein Gödnitz e.V..
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Anglerverein Nuthe-Elbe-Urstromtal-Seen Gödnitz e. V.
hat die Aufgabe, die Sportangelei zu betreiben und
zu fördern, sowie seine Mitglieder
zu diesem Zweck mit Rat und Tat zu unterstützen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und übt keinerlei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu gewerblichen Zwecken aus.
Zweck des Vereins ist:
1. Die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, sowie die Zusammenarbeit mit den Fischereiorganisationen und den Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Jagd- und Tierschutzverbänden.
2. Die Förderung und Schaffung von Angelmöglichkeiten.
3. Die Hege und Pflege der Gewässer und ihrer Fischbestände.
4. Die Förderung des Sportlichen Angelns.
5. Die Aus- und Fortbildung der Angler auf dem gesamten Gebiet der Sportangelei und des Gewässer-, Natur-, Landschafts- und Tierschutz.
6. Unterstützung von Vorbereitungslehrgängen zur Erlangung der Fischereiprüfung.
7. Förderung der jugendlichen Mitglieder des Vereins.
Der Verein ist bei der Durchführung dieser Aufgaben selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. - 31.12. eines jeden Jahres.
§4 Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V.
Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.V..
§5 Mitgliedschaft
1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche die Satzung und Ordnungen des Vereins und die des Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.V. anerkennt. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können Kinder vom 8. Lebensjahr an Mitglieder werden. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vereinsvorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden.
2. Die Mitgliedschaft erlischt bei:
a) Austritt aus dem Verein
b) Ausschluss aus dem Verein
c) Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte
d) Tod
§6 Austritt aus dem Verein
Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich mittels Einschreiben dem Vereinsvorsitzenden gegenüber zu erklären.
§7 Ausschluss aus den Verein
1 .Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied:
a) Durch sein Verhalten dem Verein oder dem Landesanglerverband schwer geschadet oder ihn herabgewürdigt hat.
b) Beim Fischfang gröblich oder wiederholt gegen das Fischereirecht oder die Vereinsbestimmungen verstoßen hat.
c) Sonstige strafbare Handlungen begangen hat, so dass ein Verbleiben im Verein den übrigen Mitgliedern nicht zugemutet werden kann.
d) Trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag binnen eines Monats nach der Mahnung bis zum 30. April des laufenden Geschäftsjahres nicht entrichtet hat.
2. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch binnen eines Monats beim Vereinsvorsitzenden nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Eine Mitgliedskarte ist vom Mitglied mit Ende der Mitgliedschaft herauszugeben.
§8 Vereinsstrafen
Bei Vergehen, die einen Ausschluss nicht rechtfertigen, oder bei Verstößen gegen die allgemeine Vereinsordnung ist der Vorstand berechtigt:
1. Verweise zu erteilen
2. Die Angelberechtigung vorübergehend zu entziehen.
3. Das betroffene Mitglied kann sich hiergegen durch Einberufung der Mitgliederversammlung zwecks Mehrheitsentscheidung wehren. Danach gelten die Rechte analog §7 Ziff. 2 dieser Satzung.
§9 Jahresbeitrag und Gebühren
1. Der Jahresbeitrag ist bis zum 15. November eines jeden Jahres für das nachfolgende Geschäftsjahr zu entrichten.
2. Der Jahresbeitrag und die weiteren Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Die Einnahmen (Mittel) des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Mittel als Zuwendungen vom Verein.
§11 Angelgenehmigungen und Gastkarten
1. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis für die Dauer der Mitgliedschaft.
2. Angelgenehmigungen an Mitglieder werden nur dann erteilt, wenn ein gültiger Fischereischein vorliegt.
3. Gastkarten werden an Nichtmitglieder ab 14 Jahre unter Vorlage eines gültigen Fischereischeins ausgegeben. Die Gebühren sind bei der Ausgabe zu entrichten.
§12 Vereinsvorstand
1 . Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliedervers ammlung gewählt.
2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Erster Vorsitzender
b) Stellvertreter des Vorsitzenden
c) Gewässerwart
d) Jugend- und Sportwart
d) Kassenverwalter
f) Schriftführer
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
3. Der Vorsitzende oder der Stellvertreter vertreten den Verein im Rechtsverkehr.
4. Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Die Vorstandsmitglieder können bei Nichteignung vorzeitig durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
5. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§13 Ehrenmitglieder
Ehemalige Vereinsvorsitzende und Mitglieder des Vereins, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Gesamtversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglieder ernannt werden. Sie sind von allen Leistungen an den Verein befreit.
§14 Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung
1 . Den Vorstandsmitgliedern kann eine jährliche Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Der Vorstand ist befugt, Fahrtkosten an Mitglieder des Anglervereins, die mit ihrem eigenen PKW tätig werden, in Höhe von 0,30 Euro pro km zu erstatten. Sonstige Kosten werden entsprechend der Reisekostenverordnung vergütet.
3. Der Verein kann einen Kursleiter bestätigen, der auf geweberechtlicher Grundlage Kurse zur Erlangung der Fischereiprüfung (Vorbereitungslehrgänge) und zur Qualifizierung im sportlichen Angeln durchführt.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§15 Beginn und Ende der Wahlperiode
Die Wahlzeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet am Tage, an dem nach Ablauf der Wahlperiode Neuwahlen von der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
§16 Kassenprüfung
Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist die Überprüfung der Kasse vorzunehmen. Die Kassenprüfung ist von den Kassenprüfern, welche von der Mitgliederversammlungen für 4 Jahre gewählt werden, vorzunehmen. Die Kassenprüfer (2 Kassenprüfer) haben die Prüfung bis spätestens 2 Wochen vor der jährlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§17 Geschäftsbericht und Kassenbericht
In der jährlich stattzufindenden Mitgliederversammlung geben der Vorsitzende und der Kassenverwalter einen Geschäftsbericht bzw. einen Kassenbericht. Nach der Abgabe des Kassenberichts durch den Kassenverwalter haben sich die Kassenprüfer über den Kassenbericht zu äußern und der Versammlung gegenüber zu erklären, ob dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.
§ 18 Finanzbericht
Der Kassenverwalter hat bis zum 01.01. eines jeden Jahres einen Finanzplan für das kommende Geschäftsjahr zu erstellen. Der Vorstand beschließt nach vorheriger Beratung den Finanzplan.
§19 Ordnungen
Die Mitgliederversammlung kann spezielle Ordnungen beschließen.
§ 20 Mitgliederversammlung- Einberufung und Ablauf
1. Spätestens im April eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die der Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen einberuft.
2. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung schriftlich einbringen.
3. Ort und Tag bei allen Versammlungen bestimmt der Vorstand.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung ihren Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer eines Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschul3 übertragen werden.
§21 Beschlußfähigkeit und Beschlüsse
1. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschIussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medien der Berichterstattung beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse prinzipiell mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Modalitäten der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
2. Eine Änderung des Zwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder hierzu muß innerhalb eines Monats eingeholt werden.
3. Zu Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist danach derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Vereinsvorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Versammlungsleiter.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Festlegungen enthalten: die erforderlichen Angaben zur Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 22 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Anglervereins Nuthe-Elbe-Urstromtat-Seen Gödnitz e. V. oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zvvecke, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Gödnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.